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Der Sächsische Datenschutzbeauftragte

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Der Begründung der SächsCoronaSchVO zu § 3 Abs. 3 ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

„Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei aus daten- schutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Dem Betroffenen kann nicht zu- gemutet werden, fremden Personen die Diagnose zu offenbaren, zumal es sich bei diesen Personen nicht um medizinisch geschultes Personal handelt.“