„Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und zwar für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbereich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterin oder den Schulleiter delegiert. Es ist erforderlich, die Gefährdungsbeurteilung auch auf die Maßnahmen während des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich ist. Begründet wird dies durch die Aufsichtspflicht der Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der Schule vor körperlichen und materiellen Schäden zu schützen.“