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Kritik am Verfassungsschutz

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„Brodkorb: Das Grundgesetz setzt die Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und ‚ethnisch Deutschen‘ sogar logisch voraus. In Artikel 116 wird das deutsche Volk ausdrücklich als Summe der „Staatsbürger“ und der „Volkszugehörigen“ bestimmt. Die Deutschen bestehen demnach aus zwei Gruppen: einerseits den Inhabern der Staatsbürgerschaft und andererseits denjenigen „Volkszugehörigen“, die gerade nicht über die Staatsbürgerschaft verfügen.

WELT: Was schlagen Sie vor? Sollten Teile des Verfassungsschutzes als Verdachtsfall im Bereich verfassungsunkundige Behauptungen eingestuft werden?

Brodkorb: Jedenfalls ergibt der Terminus „Volkszugehörigkeit“ ohne ethno-kulturelle Dimension einfach keinen Sinn. Daher ist es auch nicht verfassungswidrig, sondern folgt vielmehr der Logik des Grundgesetzes, dass die Bundesregierung die „ethno-kulturelle Identität“ Auslandsdeutscher mit Steuermitteln fördert.“

Brodkorb weiter:
„Mit dem Zusammenbruch des Ostblocks lud der wiedervereinigte deutsche Staat Russlanddeutsche dazu ein, in die Bundesrepublik zu kommen. Da diese damals noch nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügten, musste die Bundesregierung also von einem Begriff der Deutschen ausgehen, der nicht mit der bloßen Summe der Staatsbürger identisch ist. Das Bundesvertriebenengesetz unterscheidet deshalb bis heute zwischen „deutschen Staatsangehörigen“ und „deutschen Volkszugehörigen“.“