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KenFM soll jegliche Existenzbe­rechtigung aberkannt werden

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KenFM erhielt am 15.2.21 „ein Schreiben mit dem Hinweis zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht in sogenannten Telemedien gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag. Der aktuelle Medienstaatsvertrag wurde im Oktober 2010 ins Leben gerufen und gilt mit seinen neudefinierten Regelungen, als Ablösung des Rundfunkstaatsvertrags, der seit 1991 eingesetzt wurde. Die Erweiterung dient vor allem der Kontrolle und Regulierung von Internetmedien.“

„Die mediale Manipulation der Massen, also der notwendige wichtige Multiplikator hinsichtlich anvisierter Nahziele, wurde jedoch von Beginn an der sogenannten Corona-Pandemie gestört. Ein stetig wachsender Prozentsatz interessierter Bürger informierte sich bei der als Alternative Medien titulierten Medien-Konkurrenz. Den gefährlichen Widersachern beim Projekt Gesellschaftsumbau.“