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Hamburgs „Zukunfts“­entscheid

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Es gäbe noch einen verfassungskonformen Ausweg durch das „Änderungsgesetz“, durch das innerhalb von 3 Monaten 2,5% der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen können.

„Reitschuster“ schreibt:
„Denn diese Verfassung enthält noch einen weiteren Passus, der dem Hamburger Parlament, der Bürgerschaft, eine Möglichkeit zum Widerspruch einräumt. Geregelt ist das alles in Artikel 50 der Verfassung, wo es in Absatz 4 heißt: „Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen. In diesem Fall tritt das Änderungsgesetz nicht vor Durchführung des Volksentscheids in Kraft. Das Volk entscheidet über das Änderungsgesetz“.“