„Für die Studie hat das Bundeskriminalamt derweil nicht die strafrechtlich relevante Definition von „Gewalt“ zugrunde gelegt, sondern die soziologische Definition, die „neben körperlicher Gewalt auch die Machtgefälle ausnutzende und grenzüberschreitende Verhaltensweisen umfasst und die sowohl zu körperlichen als auch zu psychischen Folgen für die Betroffenen führen können“.
Wörtlich heißt es zur Erklärung des verwendeten Gewaltbegriffs weiter: „Gewalt liegt vor, wenn Handlungen darauf abzielen, andere Personen zu verletzen, zu schädigen oder in ihrer Selbstbestimmung zu beeinträchtigen. Dadurch umfasst Gewalt in den Sozialwissenschaften beispielsweise auch Formen psychischer Gewalt (z.B. emotionale, kontrollierende oder ökonomische Gewalt), die sich auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit bewegen oder gänzlich außerhalb strafrechtlicher Normierung liegen können.