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Corona-Dauer­schleife

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„Auch Juristen kritisierten damals wie heute die fortlaufende Verordnungsermächtigung. Zwar sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Ermächtigung zu verlängern, sagt der Augsburger Staats- und Medizinrechtler Josef Franz Lindner. „Das bedeutet aber nicht, dass der Verordnungsgeber davon beliebig Gebrauch machen dürfte.“ Dies dürfe er nur dann, wenn die epidemische Lage es erfordere.

„Auch bei diesem Vorgang gewinnt man den Eindruck, die deutsche Politik schaltet auf Corona-Dauerschleife und koppelt die Maßnahmen systematisch von der Lage ab“, sagt Lindner. Darauf zu verweisen, dass das Virus „noch da“ sei, sei verfassungsrechtlich „zu wenig“.“