„Der Leipziger Staats- und Verfassungsrechtler Hubertus Gersdorf hat klargestellt, daß das Festhalten am „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ grundsätzlich nicht verfassungswidrig sein kann. Genau dies wirft das Bundesamt für Verfassungsschutz der AfD seit Jahren vor.“
„Für einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, konkret gegen die Menschenwürde-Garantie, genügt der Vorwurf des ‚ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs‘ nicht“, sagte Gersdorf der Berliner Zeitung. Verfassungsrechtlich sei es zulässig, Staatsangehörigkeit an die Abstammung zu knüpfen, betonte Gersdorf. Dieses Abstammungsprinzip habe auch in Deutschland bis ins Jahr 2000 gegolten und sei „ein weltweit anerkanntes, zulässiges Kriterium für das Staatsangehörigkeitsrecht“.