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Der Präsident des Bundes­sozial­gerichtes verletzt das richterliche Mäßigungs­gebot

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Die „Anwälte für Aufklärung“ schreiben:
„Ziel des besonderen richterlichen Mäßigungsgebots ist es, das Vertrauen gegenüber der Justiz als Institution zu schützen. Ein Richter muss sich danach so verhalten, dass kein ernstlicher Zweifel auftritt, er werde gerecht und unabhängig urteilen. Politisch zugespitzte und rechtlich nicht vertretbare Kritik gegenüber Obersten Landesorganen des Freistaates Bayern sind an diesem Maßstab gemessen offenkundig pflichtwidrig.
Völlig unerträglich sind die auch noch seinen Zuständigkeitsbereich, das Sozialrecht, betreffenden Äußerungen, wonach Ungeimpfte an den Kosten einer Behandlung beteiligt werden sollen, wenn ihnen eine Impfung möglich gewesen wäre. Dem liegt offenbar die von sonst niemandem mehr vertretene Annahme zu Grunde, mit einer Impfung könne eine Erkrankung vermieden bzw. auch nur eine schwere Erkrankung unwahrscheinlicher gemacht werden. Diese obsolete These einer Pandemie der Ungeimpften stellt sich als reine politische Polemik dar.“