„Auch Verstöße Irans gegen den Atomwaffensperrvertrag aber rechtfertigen noch keine militärische Gewalt, sondern nur Sanktionen als milderes Mittel. Ohne Legitimation durch das Selbstverteidigungsrecht stellt der Angriff auf den Iran einen Verstoß Israels gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) dar.“
„Dieser Bruch mit diplomatischen Verpflichtungen darf und muss sanktioniert werden. Gleichzeitig ist es möglich und geboten, im Interesse der deutschen Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft die israelische Reaktion als das zu benennen, was sie ist: eine Überreaktion, die völkerrechtlich illegitim ist. Ein Angriff, der nicht vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt ist, und der nicht nur Atomanlagen, sondern auch unbeteiligte iranische Bürger gefährdet.“