§2 des „Heimtückegesetzes“ von 1934 heißt heute § 188 STGB
Die Nazis formulierten das Gesetz so: „Wer öffentlich GEHÄSSIGE, HETZERISCHE oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP …macht, die geeignet sind, das VERTRAUEN des VOLKES zur politischen Führung zu UNTERGRABEN, wird mit Gefängnis bestraft“