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Rechtsstaat und Polizei­gewalt

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Ein Rechtsanwalt stellt Strafanzeige gegen die Polizisten, die unverhältnismäßige Gewalt gegen eine ältere Teilnehmerin an der Demonstration am 21.4.21 in Berlin anwandten und erhält 14 Monate später von der Staatsanwaltschaft Berlin die Mitteilung, dass die Frau verstorben sei und das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizisten „wegen fahrlässiger Tötung“ eingestellt wurde.
Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft:
„Die späterhin Verstorbene musste zunächst ergriffen, fixiert und zur Bearbeitungsstelle verbracht werden. Dies war ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht möglich.“
„Die Staatsanwaltschaft selbst stellt eine Verbindung zwischen dem Tod der Dame und dem beschuldigten Polizisten her, wenn sie erklärt, es sei „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen“, dass dessen Verhalten den Tod verursacht bzw. mitverursacht habe.“
„Bemerkenswert ist auch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung, das eine Ursächlichkeit polizeilichen Handelns für die Verletzungen und den Tod der älteren Dame nicht ausschließt, sondern lediglich konstatiert, der Tod könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ auf ein Verhalten des beschuldigten Polizisten zurückgeführt werden bzw. es hätten im Hinblick auf die von der Dame erlittene Gehirnblutung „aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden“ können, ob diese eine Folge des Polizeieinsatzes war oder überhaupt Einfluss auf den Todeseintritt hatte.“