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Kompletter Ausfall des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten

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Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes besagt, dass bei Eingriffen durch die öffentliche Gewalt jedem Bürger der Zugang zu den Gerichten offen steht. Akte der öffentlichen Gewalt sind Exekutivmaßnahmen, also Verwaltungsakte und Verordnungen. GESETZE SIND KEINE AKTE DER ÖFFENTLICHEN GEWALT. Durch das Bundesgesetz werden alle Maßnahmen dem Anwendungsbereich des Rechtsschutzes entzogen. Es bleibt nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.