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Hospitali­sierung als maßgeb­liche Größe

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„Die Neuregelungen wurden mit breiter Mehrheit im Bundestag angenommen, sie waren formal Teil des Gesetzes für die Hochwasserhilfen.“

„Weitere Indikatoren „wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen“, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der geimpften Menschen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.

Bundesweit einheitliche Werte soll es dafür nicht geben. Die Landesregierungen sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung selbst Schwellenwerte für die Hospitalisierungsrate festlegen.

Die Auskunftspflicht in Kitas, Schulen sowie Alten- und Pflegeheimen gilt für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Die Auskunft der Beschäftigten zu ihrem Impfstatus soll der Arbeitsorganisation dienen, arbeitsrechtliche Konsequenzen sind dabei ausgeschlossen.“