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Kein einklagbares Recht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass der § 22 des Aufenthaltsgesetzes keine subjektiven Rechte vermittelt. Nicht ein einziger AFGHANE hat einen einklagbaren Anspruch auf Aufnahme. Ausserdem zweifelt das Gericht an, dass die Auslagerung staatlicher Hoheitsrechte an linke NGOs jemals legal war…