„Zu diesem Schluss könnte man auch ohne jegliche Sympathie für den Adligen bei einer entsprechenden Verurteilung durchaus kommen. Früher verlangte der Bundesgerichtshof nachgewiesene organisatorische Verdichtung und Arbeitsteilung für eine Verurteilung nach § 129a; bei losen, digital vernetzten Gruppen wie der Reuß-Truppe verschwimmt diese Grenze zunehmend. Eine Anwendung des § 129a ohne solche Beweise für systematisch geplanten Terror werten Juristen und Kritiker als VORVERLAGERUNG des STRAFRECHTS.“